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VG Köln:Lockanrufe sind unzulässig PDF Drucken
Geschrieben von RA Björn Gottschalkson   
Thursday, 10 November 2005
Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 K 3734/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Abschaltung einer 0190-Nummer anordnen durfte, unter der Erotik-Dienstleistungen verkauft wurden.

Die abgeschaltete Nummer wurde im Rahmen so genannter Ping- oder Lockanrufe beworben. Gemeint ist damit eine Welle von Anwahlversuchen auf Mobilfunktelefonen. Die Verbindung wird automatisiert initiiert, jedoch nach dem ersten Klingeln automatisch abgebrochen.

 

Mehr zum Thema können Sie dem Artikel des Autors bei Teltarif.de entnehmen:

->http://www.teltarif.de/arch/2005/kw30/s17993.html

 
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